dulsArt Kunst und Kulturverein e.V.
Oberschlesische Str. 17

22049 Hamburg

E-Mail:

franke.ingrid@gmx.de

 

Bankverbindung:

HASPA / Kontonummer: 1233 129855

BLZ: 200 505 50

IBAN: DE 13200505501233129855

BIC:   HASPDEHHXXX

 

 

 

 

ACHTUNG!!!

 

Ab August 2023

finden die Vernissagen immer am  

1. Samstag im Monat

statt und beginnen bereits

um 19 Uhr!!!

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausstellungen 2024

 

Januar

 

>Was macht Vincent unter

  dem Bett meiner Frau?<

Eine Ausstellung von bereits ausgestellten

Bildern, bzw. mitgebrachten Gemälden -

die nur mit einem kleinen Anfangspreis angeboten werden und der "Höchstbietende"

erhält.

Ein Spannender Abend mit tollen und unbekannten Bildern und Schnäppchen.

Vernissage am 13. Januar um 19 Uhr

Die Ausstellung läuft bis zum 26.01.2024

 

Februar

 

>mystisch<

Brigitte Backmann und Martha Walczak

zeigen ihre Werke.

Vernissage am 03.Februar um 19 Uhr

Die Ausstellung läuft bis zum 24.02.2024

 

März

 

>A - Abstrakt - B- Berührend<

Ein kreatives Ehepaar, das mit verschiedenen

Techniken und Themen Kunstwerke gestaltet!
Nicht nur Leinwand - auch Arbeiten mit Holz

sind in der Ausstellung zu sehen!

Gaby Auert + Thomas Bomm

Vernissage am 02. März um 19 Uhr

Die Ausstellung läuft bis zum 29.03.2024

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

Änderungen vorbehalten!

 

 

 

 

 

 



 



 

 

 

 

 

 

Satzung des Vereins

dulsArt Kunst - und Kulturverein e.V.

 

 

§ 01  Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „DulsArt Kunst - und Kulturverein . Er ist im Vereinsregister beim Registergericht in Hamburg einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in: Oberschlesische Straße 17, 22049  Hamburg

 

§ 02  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 03  Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur sowie die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung dieses steuerbegünstigten Zweckes durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Initiierung von künstlerischen, kulturellen und soziokulturellen Veranstaltungen, insbesondere Ausstellungen sowie Perfomances und Projekte, die zur Bereicherung der kulturellen Landschaft in Dulsberg führen. Ortsansässige Künstler sollen durch Aktivitäten des Vereins unterstützt und ihre Arbeiten einer größeren Öffentlichkeit bekannt  gemacht werden.

In regelmäßigen Abständen werden Künstler aus anderen Bezirken, Regionen und Kulturen in DulsArt  ein Forum finden um ihre Arbeiten zu präsentieren. Der Verein ist für alle Sparten der Kunst offen.

(2)  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln wie Beiträge und Spenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 04  Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben,  die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 05  Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO).

(2)  Bei Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

(3)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kunst und Kultur.

 

§ 06  Mitgliedschaft

(1)  Der Verein führt als Mitglieder:

      1)  ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)

      2)  Fördermitglieder

      3)  Ehrenmitglieder

(2)  Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Geschlecht, Beruf, Rasse und Religion werden.

(3)  Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.

(4)  Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(5)  Die Mitgliedschaft endet:

      1)  durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;

      2)  durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;

      3)  durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlicht die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

(6)  Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

(7)  Es ist ein Mitgliedbeitrag in Höhe von  € 7,- erm.  € 5,- monatlich auf das Vereinskonto zu überweisen. Änderungen von Art, Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge legt die Mitgliederversammlung fest.

 

§ 07  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

            a)  die Mitgliederversammlung

            b)  der Vorstand

 

§ 08  Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

(2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung soll  zwei Jahre,  am Anfang des neuen Jahres stattfinden.

(3)  Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

(4)  Die Tagesordnung soll enthalten:

            a)  Bericht des Vorstands;

            b)  Entlastung des Vorstands;

            c)  Neuwahl des Vorstands;

            d)  Wahl des Kassenprüfers

            e)  Veranstaltungskalender;

            f)  Haushaltsvorschlag;

            g)  Anträge;

            h)  Verschiedenes

(5)  Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

(6)  Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

(7)  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfasst (Enthaltungen zählen nicht mit).

(8)  Satzungsänderungen können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

(9)  Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich gegründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

 

§ 09  Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus:

           der/dem 1. Vorsitzenden;

           der/dem 2. Vorsitzenden;

           dem/der Kassenwart/in;

           dem/der 1. Beisitzer/in;

           dem/der 2. Beisitzer/in;

          

(2)  Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

(3)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende.

Die rechtlichen und geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins „DulsArt Kunst - und Kulturverein e.V. „  werden durch dem/ der ersten Vorsitzenden  und dem / der  zweiten Vorsitzenden  gemeinsam vertreten.

In Ausnahmefällen kann der geschäftsführende 1.Vorstand als Vertreter des 2.Vorstandes sowie der  geschäftsführende 2.Vorstand als Vertreter des 1.Vorstandes  allein entscheiden.

Ausnahmefälle sind:  Nichterreichbarkeit Urlaub, schwere Krankheit.

(4)  Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

(5)  Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder kommissarisch ergänzen.

(6)  Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

 

§10  Auflösungsbestimmung

(1)  Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Hamburg am  08.Februar 2012